Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Titelthema aus den Steuernews Frühling 2023

Solidaritätszuschlag

Der sogenannte "zweite" Solidaritätszuschlag wird seit 1995 erhoben. Über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung wird heftig diskutiert. Unter anderem ist der Präsident des Bundesrechnungshofs in seinem Gutachten über den Abbau des Solidaritätszuschlags (Gz I 2-90 08 04 vom 4.6.2019) zu dem Schluss gekommen, dass "der Grund für die Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe mit den Auslaufen des Solidarpaktes II zum Ende des Jahres 2019 weggefallen ist".

 

BFH-Urteil

Ein Ehepaar klagte vor dem Bundesfinanzhof/BFH gegen Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020. Der BFH wies die Klage ab (Urteil vom 17.1.2023, IX R 15/20). Nach der Entscheidung des BFH war der Solidaritätszuschlag "in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig". Damit kann die Bundesregierung weiterhin mit € 11 Milliarden an Mehreinnahmen im Jahr rechnen. Über 2022 und Folgejahre hatte der BFH nicht zu entscheiden. 

 

Begründung

Der BFH begründet seine Auffassung u. a., dass durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit einem Zuschlagsatz von 5,5 % die Finanzordnung nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt sei. Zum einen würde der wiedervereinigungsbesdingte Finanzbedarf des Bundes auch in den Jahren 2020 und 2021 fortbestehen. Zum anderen "kommt es auf eine mögliche "Umwidmung" des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke nicht an", so der BFH. Soll heißen, dass der Gesetzgeber mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag machen kann, was er will.

 

Kapitalanleger, Gleichheitsgrundsatz

Kapitalanleger zahlen grundsätzlich einen Solidaritätszuschlag auf alle Kapitaleinkünfte, und zwar ohne Freigrenze und unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Der BFH sieht hierin keine Ungleichbehandlung. Auch die Tatsache, dass rund 90% der Steuerpflichtigen seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, sondern nur noch die Gutverdiener, hält der BFH für rechtmäßig. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz sieht der BFH darin nicht.

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